Die OFS-Dienstleistungen

Die OFS-Stiftung bietet Kunden und Kundinnen von Finanzdienstleistern, aber auch FinanzdienstleisternFinanzdienstleister sind Personen, die in der Schweiz oder für Kunden in der Schweiz gewerbsmässig Finanzdienstleistungen erbringen. Das Kriterium der gewerbsmässigen Erbringung von Finanzdienstleistungen ist erfüllt, wenn eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auf dauernder, gewinnorientierter Basis ausgeübt wird. (Art. 3 lit. d FIDLEG) und FinanzinstitutenFinanzinstitute im Sinne desBundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG) sind, unabhängig von ihrer Rechtsform, die folgenden
a. Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b. Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c. Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d. Fondsleitungen (Art. 32);
e. Wertpapierhäuser (Art. 41).
Streitbeilegungsdienste gemäss dem Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) an. Im Sinne des Gesetzes steht den Kunden und Kundinnen von Finanzdienstleistern eine schnelle und effiziente Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung. Auch für Anbieter von Finanzdienstleistungen und Finanzinstitutionen kann es von Vorteil sein, die OFS-Vermittlungs- und Einschätzungs-Dienstleistungen direkt in Anspruch nehmen zu können.

Streitbeilegung

Das Bundesgesetz über Finanzdienstleistungen (FIDLEG) schreibt vor, dass wir mindestens Vermittlungsdienste und manchmal Bewertungsdienste erbringen. Wir werden normalerweise mit einem Vermittlungsversuch beginnen. Unsere Dienstleistungen hindern eine Partei nicht daran, vor Gericht Klage zu erheben, wenn sie sich für eine Klage entscheidet. Der Abschluss eines Vermittlungsversuchs mit einem unserer Mediatoren- Mediatorinnen ermöglicht es einem solchen Antragsteller, den obligatorischen Schlichtungsversuch zu umgehen (Art. 76 Abs. 2 FIDLEG).

Mediation

Der Begriff Mediation ist heute ein gängiger Begriff. Viele haben eine eigene Vorstellung davon, was Mediation ist oder sein sollte, aber nur wenige haben ein Mediationsverfahren selbst erlebt. Mediation erfordert vor allem die Bereitschaft, miteinander zu kommunizieren und zu verhandeln. Mediation heisst, die Interessen und Bedürfnisse jeder Parteien einzubeziehen, was durch eine strukturierte Gesprächsführung seitens des Mediators ermöglicht wird. Eine Verhandlung mit Hilfe eines Mediators ist vielleicht nicht immer einfach, aber der gemeinsame Aufwand lohnt sich im Hinblick auf die mögliche Lösung des Konflikts.

Die OFS-Mediatorinnen und –Mediatoren sind erfahren und aufgrund ihrer Erfahrung davon überzeugt, dass ein Mediationsverfahren zur Unterstützung und Strukturierung offener und vertrauensvoller Gespräche zwischen den Parteien ein äußerst wirksamer Mechanismus zur Lösungsfindung ist. Die OFS-Mediatorinnen und –Mediatoren unterstützen Sie daher bei Ihren Verhandlungen mit Hilfe von Mediationstechniken. Während dieses gesamten Teils des Mediations-Prozesses werden die OFS-Mediatorinnen und –Mediatoren neutral bleiben und keine Beurteilung des Streites vornehmen.

Mediation ist ein Verfahren, bei welchem die beteiligten Parteien mit Unterstützung und Hilfe eines Mediators verhandeln. Der Mediator muss jederzeit unparteiisch und unabhängig von den Parteien bleiben. Die OFS-Mediatorinnen und –Mediatoren verpflichten sich, für das ganze Mediationsverfahren die Standesregeln für Mediatorinnen und Mediatoren des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) einzuhalten.

Unabhängigkeit setzt voraus, dass die Mediationsperson kein direktes oder indirektes Interesse an der Streitigkeit oder irgendeine Beziehung zu einer der Parteien oder ihren Vertretern hat, welche aufgrund der Art oder Intensität Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen könnten. Unabhängigkeit bedeutet auch, dass die Mediatorin/der Mediator die Mediation beenden kann, wenn er/sie der Meinung ist, dass das Verfahren ihrer /seiner Meinung nach nicht zu positiven Lösungen führt oder dass die Interessen der Parteien, ihre Haltung oder ihr Verhalten mit der Mediation unvereinbar sind.

Unparteilichkeit bedeutet, dass die Mediationsperson keine Präferenz für eine der Parteien oder die von ihnen vertretenen Positionen zum Ausdruck bringt.

Einschätzung

Die Mediatorin/der Mediator nimmt eine Einschätzung/Beurteilung des Streites vor, indem sie/er zu der Streitsache Stellung nimmt, zu den Argumenten der Parteien, sowie zu den Stärken oder Schwächen der Parteipositionen. Für viele Mediationspraktiker sind Mediation und Einschätzung einer Streitigkeit gegensätzliche Begriffe. Unter bestimmten Umständen ist jedoch die Enschätzung ein logisches und Effizientes Element des Verfahrens. Der Gesetzgeber has sich nun beim Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen für die Einführung einer Einschätzungsmöglichkeit durch die Mediationsperson im Anschluss an eine gescheiterte Mediation entschieden (FIDLEG Art. 75 Abs. 8).

Um zur Beilegung von Finanzstreitigkeiten zwischen Kunden und ihren Finanzdienstleistern beizutragen, hat das FIDLEG den Finanzdienstleitern verschiedene Pflichten auferlegt. So müssen sie die Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Mediation informieren (Art. 79 Abs. 1 FIDLEG). Verlangt ein Kunde das Mediationsverfahren, so ist der Finanzdienstleiter verpflichtet, sich daran zu beteiligen (FIDLEG Art. 78 Abs. 1). Der betroffene Finanzdienstleister hat zudem auf alle Vorladungen, Auskunftsbegehren und Begehren um Stellungnahme des verfahrensleitenden Mediators umgehend zu reagieren (FIDLEG Art. 78 Abs. 2).

Bleibt das Mediationsverfahren ohne Ergebnis, kann die Mediatorin/der Mediator eine Einschätzung des Streitfalls vornehmen, d.h. sie/er beurteilt die Fakten, das Recht und die Begründetheit der Standpunkte der Parteien. Diese Einschätzung unterliegt nicht wie der Rest des Verfahrens der Vertraulichkeit. Sie wird am Ende des Verfahrens schriftlich ausgestellt. Je besser die Mediatorin/der Mediator über den Fall informiert ist, desto genauer und fairer wird deren Einschätzung der Angelegnheit sein.

Die Mediatorin oder der Mediator führt das Mediationsverfahren jedoch immer so durch, wie sie oder er es für richtig hält. Die Mediatorin/der Mediator kann auch vertrauliche Einzelgespräche mit nur einer Partei führen.

Vertraulichkeit

Um offen und vertrauensvoll verhandeln zu können, müssen die Konfliktparteien sich während und auch nach dem Mediationsverfahren auf ein geschütztes Verhandlungsumfeld verlassen können. Dies wird durch die Vertraulichkeit sichergestellt. Die Äusserungen der Parteien im Verfahren, die von ihnen eingenommenen Positionen oder Zugeständnisse werden von allen Beteiligten vertraulich behandelt und dürfen von den Parteien in nachfolgenden oder parallelen Verfahren nicht eingebracht werden.

Das OFS-Verfahrensreglement enthält detaillierte Bestimmungen zur Vertraulichkeit.

Die Vertraulichkeit beginnt bereits mit der Einreichung eines Vermittlungs- oder Mediationsgesuches.

Vertraulichkeit gilt aber nicht absolut. Der konkrete Konflikt und die ihm zugrunde liegenden Fakten können selbst nicht vertraulich sein. Das Gleiche gilt für vorhandene Beweise. Der Schutz dieser offensichtlichen Tatsachen würde gegen das Grundrecht der Parteien verstossen, vor Gericht gehen und Rechtsmittel einlegen zu können. Vertraulich ist aber, was die Parteien während des Mediationsverfahrens zum Ausdruck bringen, wie z.B. Vergleichsangebote, abgegebene Erklärungen, Reaktionen und Antworten auf Vorschläge oder Behauptungen der Gegenpartei oder während der Mediation gemachte Zugeständnisse. Alle diese Elemente unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen ausserhalb des Mediationsverfahrens nicht offengelegt und insbesondere in späteren Verfahren nicht benutzt werden.

Ein besonderes Vertrauensverhältnis liegt auch vor, wenn die Mediatorin oder der Mediator ausnahmsweise und im Interesse der Konfliktschlichtung nur mit einer Partei kommuniziert. Die Mediationsperson darf die ihr einseitig anvertrauten Informationen der anderen Partei nicht offenbaren, es sei denn, die offenlegende Partei entbindet sie von ihrer Geheimhaltungspflicht.

Bei Mediationen, die im Rahmen des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen stattfinden, stehen die Mediatorinnen und Mediatoren vor einer zusätzlichen, besonderen Herausforderung an die Vertraulichkeit, wenn sie sich entschliessen, eine eigene Einschätzung abzugeben. Eine Einschätzung muss offengelegt werden und ist somit nicht vertraulich. Informationen, die von einer Partei gegenüber der Mediationsperson vertraulich offengelegt wurden, dürfen in einer Einschätzung weder erwähnt noch verwendet werden.

Dies sind Fragen, die mit Ihrem Mediator Ihrer Mediatorin besprochen werden können.

Weitere Informations finden Sie in Artikel 14 unserer Verfahrensordnung.

Kosten

Die Kosten, die im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens anfallen, sind zum einen das Honorar für den OFS-Mediator bzw. die OFS-Mediatorin und zum anderen die einmalige Gesuchs- oder Anmeldegebühr. Die Gesuchsgebühr ist im Zeitpunkt der Einreichung des Vermittlungsgesuches von der antragstellenden Partei zu entrichten. Gemäss dem Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen sind bei Streitschlichtungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzes (FIDLEG) fallen, die Honorare und verlangten Vorschüsse oder Kautionen für die Vermittlung bzw. Mediation von den beteiligten Finanzdienstleistern zu entrichten. Bei Mediationen ausserhalb des Anwendungsbereich des FIDLEG werden die Honorare der Mediationsperson üblicherweise zu gleichen Teilen zwischen den Parteien aufgeteilt.

Einreichen eines Vermittlungsgesuches/Mediationsantrags

Um einen Antrag auf Vermittlung oder Mediation in einem Streitfall betreffend Finanzdienstleistungen einzureichen, können Sie das auf dieser Website aufgeschaltete Formular „Vermittlungsgesuch/Antrag für Mediation“ verwenden. Das Formular enthält alle Angaben, die zur Einreichung einesVermittlungsgesuches nötig sind. Sie können ein Vermittlungsgesuch aber auch ohne das vorliegende Formular einreichen. Bitte stellen Sie dabei sicher, dass die notwendigen Angaben in Ihrem Mediationsantrag leicht auffindbar sind.

Das Vermittlungsgesuch bzw. der Mediationsantrag muss eine kurze Beschreibung der wichtigsten relevanten Fakten sowie Ihre Rechtsposition enthalten. Vorzugsweise reichen Sie die für Ihr Gesuch relevanten Dokumente zusammen mit dem Antrag ein. Wir bitten Sie als Antragssteller, die Nummerierung C-1, C-2 usw. zu versehen. Ebenfalls notwendig ist eine Bestätigung der Bezahlung der einmaligen Vermittlungsgebühr.

Aus Gründen der Vertraulichkeit hat die OFS-Stiftung nicht vorgesehen, Vermittlungsgesuche oder Anträge auf Mediation Online entgegenzunehmen. Vorschläge dazu sind aber willkommen und können der OFS-Stiftung via  contact@ombudfinance.ch unterbreitet werden.